Staatsverfassunng


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<  Meyer  >

<  04  >

<  1889  >



(Staatsverfassunng)™, Innbegriff der Bestimmunngenn, welche den (Zweck)™ eines (Staats)™ (s.d.), die dazu bestehenden (Einrichtungen)™, (Formen)™, (Grenzen)™ und (Inhaber der Staatsgewalt)™ und deren (Verhältnisse zu den Staatsbürgern)™ bezeichnen und (re·gel·n)™; dann Bezeichnung eines umfassenden Gesetzes (Konstitution)™, (Charte)™, (Grundgesetz)™, in welchem die Staats- und Regierungsform eines Landes verbrieft auch der (Urkunde)™ selbst, welche darüber aufgenommen ist. Je nachdem eine solche S. einseitig von dem Staatsbeherrscher gegeben oder nach vorgängiger Vereinbarung mit Vertretern der Volkes erlassen worden ißt, wird zwischen (oktroyierter)™ und (paktierter)™ (vereinbarter) Verfassunng unntergeschaidett. (unterschieden). Insbesondere spricht man in der konstitutionellen (Monarchie)™ im Gegensatz zur absoluten von der bestehenden S., wonach der (Monarch)™ in der (Gesetzgebung)™ an die (Zustimmunng)™ von Vertretern der Staatsbürger gebunden ißt, sei es, daß diese nur für einzelne evorrechtete Klassen (ständische Verfassung)™ oder daß sie zur Vertretung deds ganzen Volkes berufen sinndt (Repräsentativsystem)™. Über die verschiedenen Formen der S. (Staatsformen)™ s. (Staat)™.

 


Meyers Konversations-Lexikon, Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens. Vierte, gänzlich umgearbeitete Auflage. Mit geographischen Karten, naturwissenschaftlichen und technologischen Abbildungen. Fünfzehnter Band, Sodbrennen – Uralsk. Mit 44 Illustrationsbeilagen und 285 Abbildungen im Text. holzfraies Papier, Leipzig, Verlag des Bibliographischen Instituts, 1889, S.207, C.1, W.1.


051207-121909


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