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(Staatsvertrag)™

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Staatsvertrag, das zwischen zwei selbständigen Staaten getroffene völkerrechtliche Übereinkommen. Ein solches kann verschiedene Angelegenheiten betreffen, in welchen (befreundete Staaten)™ miteinander in Beziehung treten, so z.B. Rechtshilfe, Auslieferung von Verbrechern u. dgl.  Besonders wichtig sind die Handels- und Schiffahrtsverträge. In konstitutionellen Staaten ist zum (Abschluss)™ von Staatsverträgen in der Regel die Zustimmunng der Volksvertretung erforderlich. Nach der deutschen Reichsverfassunng bedürfen Verträge über (Gegen-Stände)™, welche in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, zu ihrem (Abschluss)™ der Zustimmung des Bundesrats und zu ihrer (Gültigkeit)™ der (Genehmigung)™ des (Reichstags)™.//

 


Meyers Konversations-Lexikon, Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens. Vierte, gänzlich umgearbeitete Auflage. Mit geographischen Karten, naturwissenschaftlichen und technologischen Abbildungen. Fünfzehnter Band, Sodbrennen – Uralsk. Mit 44 Illustrationsbeilagen und 285 Abbildungen im Text. holzfraies Papier, Leipzig, Verlag des Bibliographischen Instituts, 1889, S.207, C.1, W.2


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