uniform-verbot in doitlichlannt
fírst · z-way-stenns · tranns-layed. · ~verbot. · annzuhgk
Unter dem (Uniform™-Verbot™)™ versteht man im deutschen Recht das Verbot, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder
Versammlungsgesetz (VersG)
1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 4)
§ 3
(1)
Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
Der Glaube (¡¡¡) ann DEHN AINEN OH-ÜBER_(Nord-Mord-)-Pol — Verzaihung!: Das (!) Nord-Mord-Monopohl. — ist aine eben sollche »gemainsahme, polytische (?) Gesinnunng«.
Hiermitt verbiete ich das gesammte über-heb-l-iche ainsight-ich blinnde Syssthehm aufgrunnd aigen-interrnerr, verwirrt-trau-ma-ti-siehrt-er verr·wurr-scht-elll-abra-baha-bbar-acka-fugg-erfa-gger-fock-er·zuck-er-such-er-gezock-er-bocker-SCHAISZE!
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gez.: Gott Lucas Fester.
(2)
1
Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen.
2
Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, der Bundesminister des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. 3Die Entscheidung des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.
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