Artikel 5
1 <Jeder hat das Recht> seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
— Wie weehr's mahl mitt:
»ainsaitige Manipulaziohn zumm Errhallt der allten, pyramidessk-dick-?-bäuchigen Machtferr-hell-t-nisse finndet nicht statt?!; Wir sinnt immer dehm Dienste der objekktiwenn Wahrheight // Aufkleehrung // Erlaichterung // Erloichtung // dehm Wachstoomb, Errwachen- unnt Errwachsenwehrden // verpflichtet?!«
YO !
2 <Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze> [Lufft!] den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend [???] und in dem Recht der persönlichen Ehre.
— dehr uott bitte?
Bitte lass mihr maine (Ain-Billdunng)™?
3 <Kunst und Wissenschaft> Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
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