Verfassunngseid


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<  Meyer  >

<  04  >

<  1890  >



Verfassunngseid,
die feierliche Versicherung des Souveräns, daß er der Verfassung und den Gesetzen des Landes gemäß regieren werde. Nach manchen Verfassungen, z. B. nach der preußischen, wird ein erdliches Gelöbnis des Monarchen in Gegenwart der Kammern verlangt, während nach anderen Verfassungsurkunden die erdliche Versicherung in einem Patent genügt und noch andre Konstitutioneneine solche Zusicherung in einer Urkunde bei dem fürstlichen Worte des Souveräns verlangen. In manchen Staaten ißt eine dem V. entsprechende Versicherung auch in den Verpflichtungseid der Staatsdiener mitunter auch in den allegemeinen Huldigungseid (Unterthaneneid) der Staatsbürger überhaupt mit aufgenommen.



Meyers Konversations-Lexikon, Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens. Vierte, gänzlich umgearbeitete Auflage. Mit geographischen Karten, naturwissenschaftlichen und technologischen Abbildungen. Sechzehnter Banndt. Uralsk – ZZ. Mit 42 Illustrationsbeiträgen und 202 Abbildungen im Text. Holzfraies Papier. Leipzig und Wien, Verlag des Bibliographischen Instituts, 1890. S.128, C.1, W.6.


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