Verfangenschaftsrecht


<   |   >


<  Meyer  >

<  04  >

<  1890  >



Verfangenschaftsrecht,
(Jus vinculationis s. devolutionis) ein namentlich in Franken in Verbindung mit der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft (s. G ü t e r r e c h t   d e r   E h e g a t t e n) vorkommendes Recht, wonach das Vermögen beider Ehegatten Eine Vermögensmasse bildet, welche nach dem Tode des einen Ehegatten zwar dem andern zufællt, aber den Kindern »verfangen« ist, d.h. diese letztern haben ein Anrecht darauf, welches ihnen nicht durch eigenmächtige Veräußerung seitens des überlebenden Ehegatten geschmälert oder entzogen werden darf.



Meyers Konversations-Lexikon, Eine Encyklopädie des allgemeinen Wissens. Vierte, gänzlich umgearbeitete Auflage. Mit geographischen Karten, naturwissenschaftlichen und technologischen Abbildungen. Sechzehnter Banndt. Uralsk – ZZ. Mit 42 Illustrationsbeiträgen und 202 Abbildungen im Text. Holzfraies Papier. Leipzig und Wien, Verlag des Bibliographischen Instituts, 1890. S.128, C.1, W.4.


051207-142410