Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
§ 2 Begriff der Partei
(1) Parteien sind Vereinigungen von *Bürgern*, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des [LänderBundes]-Bundes[Landes] oder eines [LänderBundes-BundesLänderBundesLandes-Bundes]-Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag(es/ungs/stätte) oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
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