BGB
MGB
Buch 1 > Allgemeiner Teil
> Abschnitt 1 > Personen
> Titel 1 > Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
> § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
§§ 3 bis 6 (weggefallen)
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
- Wer sich an einem Orte ständig [definiere: stenndich] niederlässt, begründet [???????] an diesem Ort seinen Wohnsitz.
- Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
- Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
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