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LIBERATION  IS  ART
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BGB

MGB





Buch 1  >  Allgemeiner Teil 
>  Abschnitt 1  >  Personen 
>  Titel 1  >  Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer 

>  § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit

 

§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

 

§ 2 Eintritt der Volljährigkeit

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

 

§§ 3 bis 6 (weggefallen)

 

§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung

  1. Wer sich an einem Orte ständig [definiere: stenndich] niederlässt, begründet [???????] an diesem Ort seinen Wohnsitz.
  2. Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
  3. Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.









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