< 1935 >
Amtsträger
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< 060216-234811 >
Amtsträger (auch Amtswalter[1]) bezeichnet in Deutschland Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen (z. B. Beamte und Richter bzw. Minister und Notare), und für Personen, für die besondere straf- und haftungsrechtliche Regelungen gelten. Abgeordnete und kommunale Mandatsträger gelten nicht als Amtsträger in diesem Sinne. Der Inhalt des Begriffs wird heute in Deutschland in den verschiedenen Rechtsgebieten nicht unbedingt einheitlich definiert.
Erheblich ist nicht, ob die Tätigkeit im Hauptamt oder ehrenamtlich geschieht. Auch Schöffen, Referendare, Personen in der Probezeit oder Auszubildende können Amtsträgerstatus innehaben. Amtsträger führen Amtshandlungen aus. Amtsträger der Exekutive und der Judikative bekleiden ein öffentliches Amt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Amtstr%C3%A4ger
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Amtsträger (auch Amtswalter[1]) bezeichnet in Deutschland Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen (z. B. Beamte und Richter bzw. Minister und Notare), und für Personen, für die besondere straf- und haftungsrechtliche Regelungen gelten. Abgeordnete und kommunale Mandatsträger gelten nicht als Amtsträger in diesem Sinne. Der Inhalt des Begriffs wird heute in Deutschland in den verschiedenen Rechtsgebieten nicht unbedingt einheitlich definiert.
Erheblich ist nicht, ob die Tätigkeit im Hauptamt oder ehrenamtlich geschieht. Auch Schöffen, Referendare, Personen in der Probezeit oder Auszubildende können Amtsträgerstatus innehaben. Amtsträger führen Amtshandlungen aus. Amtsträger der Exekutive und der Judikative bekleiden ein öffentliches Amt.
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