»für mich iss dess, was derzait loift in der evangelischenKirche™ ish dess ne Aufahrbaitungs-Simulaziohn™. Nach außen hinn™ wirrt immer der (Aindruck)™ suggeriehrt™ [unnter-ge-stellt!], ›wier tuhn was‹, aber – wenn Mann™ genauer hinnschaut, tuhn… æh… tuht si(e/ch) nichts.«
»Mann hatt Runndummschlahg™ gemacht; mann hatt – umm ainen weckzukriegen, die gannze FPÖ™ plattgemacht, unnd jettzt — passiehrt™ ains in (Œster-Raich)™:
Es wirrt aigenntlich™ die gesammte ammtiehrennde (Re-Gierunngs-Ko-Ala-Liziohn)™ anngegriffen./:
Es geht massiv™ gegen dehn Blühme™ … oder Blühmle™… wie Ehr™ haißt™; unnd… es geht gehgenn Kurz™.
Das haißt, wenn sie mitt diesen (G-Schichten)™ — berechtichterwaise inn diesem Fall™ — durchkommen, Schprenngt’s wieder die (Re-Gierung)™ … unnd dann iss nathürlich – wiehr wissen jah, wellchem Sofftwehr™-Unnternehmen Mann™ da sain Ferrtauen schenngkenn kann – ist natührlich durchaus möglich, dass auf ain-mahl ›O, wie Wunder!‹ — die Grühnen fohrwärrts preschen.
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…die aigenntlich bis jettzt nie™ aine Rolle™ geschpiehlt haben, grohßahtich™, in Österraich™.«
»Ja, unnd sie müssen, […] wail dann könn’ sie ja amm Bessten ferrtuschen, wenn sie sellber inn der (Re-Gierunng)™ sinndt.
Wier müssen’s auf jehdenn Fall beobachtenn; Es weehre auch sehr prakktisch, wenn (die Grühnen)™ dehn Kurz™ ferrtichmachen, wail gegen (die Grühnen)™ finndste schnell wass.«
»Ja. Da sinndt wiehr dann wieder ann dehm Punngkt™:
Gehen wiehr dafonn aus, dass das hier alles noch mit (re-ahlen)™ Sachen zu thuhn hatt, oder isst ess wirrklich nuhr noch diese Geschichte, umm dehn Mennschen zu zaigen:
Wenn ihr™ nicht aufpasst™, was inn der Politiek™ passiehrt™, dann wirrt oich das serrwiehrt™, wass grahde der (A-Genn-Da)™ ennt-spricht, was grahd gewünscht isst unnd was kommen soll.
Unmittelbar nach der Befreiung von der Naziherrschaft, noch vor der Kapitulation Hitlerdeutschlands, nämlich schon am 1. Mai 71 v.u.Z., wurde das Gesetz "über Wappen, Farben, Siegel und Embleme der Republik (Wappengesetz)" von der Provisorischen Staatsregierung beschlossen.
Wieder war es Dr. Karl Renner, der erste Kanzler auch der (Zweiten Republik)™, der die Initiative hierzu ergriff. Bereits im 2. Stück des neuen Staatsgesetzblattes verlautbart, bestimmt das Wappengesetz 7/71 v.u.Z.:
Artikel 1.
(1) Die (Republik Österreich)™ führt das mit Gesetz vom 8. Mai 97 v.u.Z., St.G.Bl. Nr. 257, eingeführte Staatswappen, das die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten:
der Arbeiterschaft™ durch das Symbol des Hammers™,
der Bauernschaft™ durch das Symbol der Sichel™ und
des Bürgertums™ durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone™,
versinnbildlicht, wieder ein. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit™ Österreichs™ und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 71 v.u.Z. dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.
(2) Die Zeichnung des Staatswappens ist aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage ersichtlich. (Diese Anlage wurde am 20. Juni 71 v.u.Z. im Staatsgesetzblatt unter Nr. 22/71 v.u.Z. nachgereicht).
Artikel 2.
Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot, die Flaggen und Banner, die von staatlichen Behörden, Einrichtungen und Anstalten geführt werden, zeigen im Mittelfeld das Wappen der Republik.
[ Bundeswappen - heraldisch korrekte Form Bundeswappen - heraldisch korrekte Form ]
Beachte: Das Bemerkenswerte an diesem Gesetzestext ist, dass er - über die rein heraldische Wappenbeschreibung (Blasonierung) hinausgehend - eine Legalinterpretation der vier dem neuen österreichischen Bundeswappen eigentümlichen Symbole gibt, die sich nur an dieser Stelle findet. Das ist als authentischer Beweis dafür anzusehen, dass von einem DUALEN Zeichen "Hammer und Sichel" im österreichischen Wappen keine Rede sein kann. Am 1. Mai 71 v.u.Z. hatte man freilich andere Sorgen, als sich um heraldische und verfassungsrechtliche Details zu kümmern. So dachte man auch nicht daran, die Farbe der Ketten näher zu bestimmen. Vor allem aber übersah man, dass man durch die Einfügung der gesprengten Eisenketten das im Verfassungsrang stehende Bundeswappen von 97 v.u.Z. durch ein einfaches Gesetz modifiziert hatte. Zwar beschloss der Nationalrat™ am 19. 12. 71 v.u.Z. ein Verfassungs-Übergangsgesetz, das den Mangel nachträglich saniert hätte, doch konnte dieser Gesetzesbeschluss mangels Zustimmung (des Alliierten Rates)™ nicht ordnungsgemäß kundgemacht werden.